* Aufsteigen mit 1 Nicht genügend bedeutet die Ausnahme.
* Ausgangspunkt der Prognose sind die Leistungen des Schülers in den Pflichtgegenständen,
die mit Genügend abgeschlossen wurden und eine vorausschauende Bedachtnahme auf die
Lehrplananforderungen in der nächsten Klasse.
* Leistungen in den Genügend-Fächern sind zu beschreiben.
* Qualität der Genügend untersuchen: aufsteigend, abfallend; schwaches, normales, gutes
Genügend.
* Ein Genügend nach § 19(4) Information der Eltern durch „Frühwarnsystem“
ist ein „Schwaches Genügend“ bzw. erst auf Grund einer mündlichen Prüfung
gem. § 5 Abs. 2.
* Zusammenfassung: Das Leistungsbild im abgelaufenen Schuljahr muss in allen positiv
beurteilten Pflichtgegenständen hinreichende Arbeits-und Lernkapazitäten signalisieren.
Der Schüler muss Zeit haben, sowohl den neuen Lehrstoff zu erarbeiten als auch die aus
dem abgelaufenen Jahr stammenden Lücken im Nicht Genügend-Gegenstand zu schließen.
* Nicht die Zahl der Genügend ist maßgebend, sondern ihre Qualität und Tendenz.
* Bei „mehreren“ Genügend muss allerdings eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“
gegeben sein und bei Schularbeitsgegenständen sollen über dem Durchschnitt liegende
Leistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres aufscheinen.
* Bei Leistungsrückstand, z.B. auf Grund von Krankheit, körperlicher Behinderung,
außergewöhnlicher familiärer Umstände ist eine Rücksichtnahme angebracht!
* Befriedigend im Vorjahr bei Wiederholung einer Schulstufe (§ 25 Abs. 1 SCHUG)
Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von
Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“
enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe mit
„Befriedigend“ beurteilt wurde. Dieser Fall des erfolgreichen Abschlusses einer Schulstufe
liegt nur dann vor, wenn die hiefür festgelegten Voraussetzungen auf einen einzigen
Pflichtgegenstand zutreffen.
Wenn ein Schüler beim Wiederholen der Schulstufe zwei oder mehr „Nicht genügend“ am
Ende des Unterrichtsjahres aufweist, kann die Bestimmung des § 25 Abs. 1 nicht angewendet
werden.
* Die Klassenkonferenz hat unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstandes und
nach der allgemeinen Erfahrung eine vertretbare Einschätzung bzw. eine Prognose
(= Beurteilung nach dem augenblicklichen Wissensstand) vorzunehmen.
Linz, 22. 6. 2007 Dr. Norbert Schaller
Direktor