Grundsätze für einen Konferenzbeschluss zum Aufsteigen mit einem Nicht genügend

Die Konferenzbeschlüsse zum „Aufsteigen mit einem Nicht genügend“ richten sich ausschließlich nach dem

Erlass des bm:bwk vom 21. 3. 1997

 

Grundsätze

 

* Aufsteigen mit 1 Nicht genügend bedeutet die Ausnahme.

 

* Ausgangspunkt der Prognose sind die Leistungen des Schülers in den Pflichtgegenständen,

   die mit Genügend abgeschlossen wurden und eine vorausschauende Bedachtnahme auf die

   Lehrplananforderungen in der nächsten Klasse.

 

* Leistungen in den Genügend-Fächern sind zu beschreiben.

 

* Qualität der Genügend untersuchen: aufsteigend, abfallend; schwaches, normales, gutes

   Genügend.

 

* Ein Genügend nach § 19(4) Information der Eltern durch „Frühwarnsystem“

   ist ein „Schwaches Genügend“ bzw. erst auf Grund einer mündlichen Prüfung

   gem. § 5 Abs. 2.

 

* Zusammenfassung: Das Leistungsbild im abgelaufenen Schuljahr muss in allen positiv

   beurteilten Pflichtgegenständen hinreichende Arbeits-und Lernkapazitäten signalisieren.

   Der Schüler muss Zeit haben,  sowohl den neuen Lehrstoff zu erarbeiten  als auch die aus

   dem abgelaufenen Jahr stammenden Lücken im Nicht Genügend-Gegenstand zu schließen.

 

* Nicht die Zahl der Genügend ist maßgebend, sondern ihre Qualität und Tendenz.

 

* Bei „mehreren“  Genügend muss allerdings eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“

   gegeben sein und bei Schularbeitsgegenständen sollen über dem Durchschnitt liegende

   Leistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres aufscheinen.

 

* Bei Leistungsrückstand, z.B. auf Grund von Krankheit, körperlicher Behinderung,

   außergewöhnlicher familiärer Umstände ist eine Rücksichtnahme angebracht!

 

* Befriedigend im Vorjahr bei Wiederholung einer Schulstufe (§ 25 Abs. 1 SCHUG)

  Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von   

  Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand  die Note „Nicht genügend“ 

  enthält und dieser Pflichtgegenstand  vor der Wiederholung der Schulstufe mit

  „Befriedigend“    beurteilt wurde. Dieser Fall des erfolgreichen Abschlusses einer Schulstufe

  liegt nur dann vor, wenn die hiefür festgelegten Voraussetzungen auf einen einzigen

  Pflichtgegenstand zutreffen. 

 

 Wenn ein Schüler beim Wiederholen der Schulstufe zwei oder mehr „Nicht genügend“ am

 Ende des Unterrichtsjahres aufweist, kann die Bestimmung des § 25 Abs. 1 nicht angewendet

 werden.

 

* Die Klassenkonferenz hat unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstandes und

   nach der allgemeinen Erfahrung eine vertretbare Einschätzung  bzw. eine Prognose

  (= Beurteilung nach dem augenblicklichen Wissensstand) vorzunehmen.

 

 

 

  Linz, 22. 6. 2007                                                                                                    Dr. Norbert Schaller

                                                                                                                                             Direktor