Aus
Gründen der Transparenz werden die Grundsätze im Folgenden dargestellt:
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Aufsteigen mit 1 Nicht genügend bedeutet die Ausnahme.
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Ausgangspunkt der Prognose sind die Leistungen des Schülers in den
Pflichtgegenständen,
die mit Genügend abgeschlossen wurden
und eine vorausschauende Bedachtnahme auf die
Lehrplananforderungen in der nächsten
Klasse.
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Leistungen in den Genügend-Fächern sind zu beschreiben.
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Qualität der Genügend untersuchen: aufsteigend, abfallend; schwaches, normales,
gutes
Genügend.
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Ein Genügend nach § 19(4) Information der Eltern durch „Frühwarnsystem“
ist ein „Schwaches Genügend“ bzw. erst auf
Grund einer mündlichen Prüfung
gem. § 5 Abs. 2.
* Zusammenfassung: Das Leistungsbild im
abgelaufenen Schuljahr muss in allen positiv
beurteilten Pflichtgegenständen hinreichende Arbeits-und
Lernkapazitäten signalisieren.
Der
Schüler muss Zeit haben, sowohl den
neuen Lehrstoff zu erarbeiten als auch
die aus
dem
abgelaufenen Jahr stammenden Lücken im Nicht Genügend-Gegenstand zu schließen.
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Nicht die Zahl der Genügend ist maßgebend, sondern ihre Qualität und Tendenz.
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Bei „mehreren“ Genügend muss allerdings
eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“
gegeben sein und bei
Schularbeitsgegenständen sollen über dem Durchschnitt liegende
Leistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres
aufscheinen.
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Bei Leistungsrückstand, z.B. auf Grund von Krankheit, körperlicher Behinderung,
außergewöhnlicher familiärer Umstände ist
eine Rücksichtnahme angebracht!
* Befriedigend im Vorjahr bei
Wiederholung einer Schulstufe (§ 25 Abs. 1 SCHUG)
Eine Schulstufe gilt auch dann als
erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von
Schulstufen das Jahreszeugnis in einem
Pflichtgegenstand die Note „Nicht
genügend“
enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe mit
„Befriedigend“ beurteilt wurde. Dieser Fall des
erfolgreichen Abschlusses einer Schulstufe
liegt nur dann vor, wenn die hiefür
festgelegten Voraussetzungen auf einen einzigen
Pflichtgegenstand
zutreffen.
Wenn ein Schüler beim Wiederholen der
Schulstufe zwei oder mehr „Nicht genügend“ am
Ende des Unterrichtsjahres aufweist, kann die
Bestimmung des § 25 Abs. 1 nicht angewendet
werden.
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Die Klassenkonferenz hat unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstandes und
nach der allgemeinen Erfahrung eine
vertretbare Einschätzung bzw. eine
Prognose
(=
Beurteilung nach dem augenblicklichen Wissensstand) vorzunehmen.