FRÜHWARNSYSTEM  (§ 19, 3a SchUG)

 

Ø      Sinn der Frühwarnung

      Durch rechtzeitige beratende Gespräche mit den  Eltern ein drohendes Nicht genügend

      in der Schulnachricht über das 1. Semester und im Jahreszeugnis zu verhindern.

 

Gesetzestext: (§ 19, 3a Schulunterrichtsgesetz):

„Wenn die Leistungen eines Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder  2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und  dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung ( z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern-und Leistungsstärken,   Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote,  Leistungsnachweise)  zu erarbeiten und zu beraten.“ 

 

Ø      Termin: 8. Klassen  (Schulversuch: Aufhebung der Semestereinteilung)

Ende November 2005   bis Mitte März 2006

 

Ø      Termin   1. – 7. Klassen

Ende November 2005 bis Ende Mai 2006

 

Das „frühe Frühwarnsystem“  soll dazu beitragen, dass bereits im 1. Semester alle Chancen genutzt werden, negative Leistungen sukzessive zu verbessern, damit das Schuljahr erfolgreich abgeschlossen werden kann.   Bis spätestens Ende Mai 2006 werden von den Lehrerinnen und Lehrern  im Normalfall schriftliche Frühwarnungen ausgegeben.  Auch eine mündlich ausgesprochene Frühwarnung (z.B. im Rahmen der Sprechstunde) ist ausreichend.  

 

Ø      Beratungsgespräch

 

Die Eltern werden im Zusammenhang mit der Frühwarnung  zu einem Beratungsgespräch  eingeladen. Auch der Elternsprechtag bietet Gelegenheit für ein Beratungsgespräch.

 

 Dabei sollen folgende Themen besprochen werden:

 

Die Teilnahme von Schülern (besonders der Oberstufe) beim Beratungsgespräch ist in manchen Fällen sinnvoll.

 

Eltern sollen die Einladung zum Beratungsgespräch zu kommen unbedingt annehmen. Wenn Eltern nicht an die Schule kommen, soll daraus den Schülern kein Nachteil erwachsen. Es können   Beratungsgespräche auch mit dem Schüler allein stattfinden. Der Sinn der Frühwarnung bleibt erhalten.